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Sprachkurse und Steuern

Prinzipiell sind Sprachkurse im Ausland absetzbar, wenn sie beruflich veranlasst sind. Dafür sollte der Sprachkurs auf die besonderen beruflichen Interessen des Steuerpflichtigen zugeschnitten ist. Dies ist bereits der Fall, wenn der Steuerpflichtige zur Ausübung seines Berufs auch allgemeine Kenntnisse einer bestimmten Fremdsprache benötigt und der Sprachkurs diese Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt.

Eine bundeseinheitliche Regelung für die steuerliche Geltendmachung der Kosten von Sprachkursen und Sprachreisen gibt es jedoch nicht. Die Entscheidung kann von Bundesland zu Bundesland und sogar von Finanzamt zu Finanzamt unterschiedlich sein. Deshalb sollte man sich an seinen Steuerberater oder an das zuständige Finanzamt wenden, wenn man Weiterbildungskosten in der Steuererklärung oder als Betriebsausgabe geltend machen möchte.

Das sollten Sie beachten:

  • Stellen Sie in der Steuererklärung den beruflichen Nutzen des Sprachkurses so konkret und detailliert wie möglich dar.
  • Besorgen Sie sich zusätzlich eine Bescheinigung Ihres Arbeitgebers über die Notwendigkeit eines Sprachkurses im Ausland.
  • Ergänzen Sie Gruppenkurse, die nur halbtags stattfinden, mit fachspezifischem Einzelunterricht.
  • Bewahren Sie Im Unterricht bearbeitete Unterlagen sowie das Abschlusszertifikat sorgfältig auf und legen Sie ggf. beides der Steuererklärung bei
  • Weisen Sie dem Finanzamt Kosten für Anreise, Unterkunft und Unterricht gesondert aus.

 

Quelle: "FDSV Ratgeber - Sprachreisen für Schüler und Erwachsene" - www.fdsv.de
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